Die Anwaltsvergütung

 

Individuelle Rechtsberatung kann es nicht umsonst geben. Sie ist aber auch nicht immer zwangsläufig so teuer, wie manche denken. Gerade im Bereich der reinen Beratungstätigkeit können die Gebühren seit dem 01.07.2006 frei vereinbart werden. Die nachfolgenden Ausführungen sollen einen Einblick in die anwaltliche Vergütung geben.

 

1. Grundsatz: Regelung der Gebühren durch Gesetz (RVG)

 

Grundsätzlich sind die Gebühren, die der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit erhält, durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Soweit dieser Grundsatz eingreift, ist es nicht notwendig, dass Rechtsanwalt und Mandant eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung treffen. Der Anwalt darf auch keine geringere als die gesetzlich vorgeschriebene Vergütung berechnen. Er dürfte lediglich höhere Gebühren als die gesetzlichen vereinbaren. Für diesen Fall wäre aber eine ausdrückliche Honorarvereinbarung mit dem Mandanten notwendig.

Das Gesetz (§ 49 b Abs. 5 Bundesrechtsanwaltsordnung) erfordert es allerdings, dass der Rechtsanwalt seine Mandanten in jedem Fall vor Übernahme des Auftrags, den diese erteilen wollen, auf die grundsätzliche Rechtslage hinweist:

 

Die Anwaltsgebühren für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes in zivilrechtlichen und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten berechnen sich nach dem sog. Gegenstandswert der Angelegenheit. Gegenstandswert oder Streitwert ist der Betrag, um den gestritten wird oder der Wert, den das Gesetz (bzw. ein Gericht) einem Streit beimisst.

 

 

 

2. Ausnahme: Beratende Tätigkeit

 

Mit Wirkung ab 1.7.2006 regelt das Gesetz nicht mehr die Höhe der Vergütung, die der Rechtsanwalt für beratende außergerichtliche Tätigkeit erhält. Für die außergerichtliche beratende Tätigkeit ist es daher erforderlich, dass zwischen Anwalt und Mandant eine Vergütungsvereinbarung getroffen wird.

(Aber: Hinsichtlich aller weiteren Tätigkeiten, die über die reine Beratung hinausgehen, wie z. B. außergerichtliche Vertretung des Mandanten gegenüber dem Gegner, Tätigkeit vor Gericht etc., richtet sich die Vergütung nach wie vor nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz → siehe 1.Grundsatz).

Grundsätzlich bieten sich 2 Modelle an, nach denen das Anwaltshonorar im Fall einer Vergütungsvereinbarung berechnet werden kann:

a) Vergütung orientiert an der aufgewandten Arbeitszeit (Stundenhonorar)
b) Vergütung in Form einer Pauschale.

In den meisten Fällen werde ich mit Ihnen für die Beratung eine Pauschale vereinbaren, sofern der Aufwand grundsätzlich abzusehen ist. 

Falls keine Vereinbarung geschlossen wird, sind die Gebühren für die Beratung übrigens nach oben hin gesetzlich geregelt. Einem Verbraucher dürfen für die Erstberatung höchstens 190 EURO zzgl. MwSt. berechnet werden, für mehrere Beratungsgespräche liegt die Obergrenze bei 250 EURO.

In der Regel liegen die Kosten bei mir - natürlich abhängig von der jeweiligen Problematik - aber darunter. Bitte sprechen Sie mich unverbindlich an!